|
Messtechnik Gengenbach: Heizkosten für Wärme und Warmwasserbereitung | |||
|
|||
Abrechnung >
Heizkosten
Heiz- und WarmwasserverbrauchNach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (HKVO) müssen fast alle Wohnungen und Geschäftsräume, die zentral beheizt werden, mit Erfassungsgeräten für den Heiz- und Warmwasserverbrauch ausgestattet sein. Heiz- als auch Warmwasserkosten gehören zu den Nebenkosten, die der Gebäudeeigentümer
bzw. der Vermieter von Gesetzes wegen jährlich Die Abrechnung muß schriftlich erfolgen und jedem Mieter einzeln zugeschickt werden. Der Mieter hat dann ein sog. Prüfungsrecht (§ 259 BGB), dazu kann er auch in Originalbelege Einsicht nehmen. Die Prüfung der Abrechnungsunterlagen muß er unverzüglich vornehmen, also ohne schuldhaftes Zögern. Laut HKVO müssen die gesamten Heizkosten aufgeteilt werden, wobei ein Teil - der "nicht
verbrauchsabhängige" - nach einem festen Maßstab verteilt wird. Dies ist normalerweise die
Wohnfläche. Auch die Berechnung nach Anteil der sog. beheizten Fläche ist
zulässig. Der üblichste Aufteilungsmaßstab zwischen verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Heizkostenanteilen ist 30 zu 70. Kosten, die lt. HKVO neben den reinen Brennstoffkosten, wie Heizöl, Gas und Kohle umgelegt
werden können, sind:
Wie aber die Heizkosten- und die Warmwasserkostenabrechnung gestaltet bzw. aufgegliedert sein soll, darüber sagt weder die HKVO noch andere Vorschriften etwas aus. Auch nicht darüber, ob ein Abrechnungsformular verwendet werden muß. Der Inhalt und die Gestaltung einer Heizkostenabrechnung sind deshalb nur nach entwickelten Grundsätzen der Rechtssprechung zu bestimmen. Deswegen haben die Unternehmen der Arbeitsgemeinschaft Heizkostenverteilung e. V. Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung im Interesse des Verbrauchers erlassen, die für ihre Mitgliedsfirmen verbindlich ist. Zu den wichtigsten Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung
gehören, daß der durchschnittliche Laie die Abrechnung nachvollziehen kann, ohne einen
Fachmann hinzuziehen zu müssen. Außerdem muß eine Einzelaufstellung für die
entstandenen Kosten im Abrechnungszeitraum erfolgen. Auch die Angabe des (Tank-) Anfangs- und
Endbestands ist notwendig. Der Sinn einer verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserabrechnung ist nicht nur, daß die Mieter eine nachvollziehbare Abrechnung erhalten, sondern auch, daß sie sparsam und bewußt mit Heizenergie umgehen. Unsere Leistungen für eine korrekte Heizkostenabrechnung ... |
| |||||
|
|||
Startseite | Kontakt | Referenzen | Impressum | AGB | Messtechnik | Energy Services | HeizkostenV | Eichgesetz
| |||