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Messtechnik Gengenbach: Meldepflicht laut Trinkwasserverordnung | |||
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Trinkwasseruntersuchung
Meldepflicht laut Trinkwasserverordnung - Trinkwasserprüfung
Trinkwasseruntersuchung
Schema Probenahmen: Trinkwassererzeuger Ein- und Ausgang sowie an jedem Steigstrang-Ende Qualitätsventil von Kemper: Beispiel für die Montage
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Was müssen Vermieter tun?Vermieter haben zu prüfen, ob für die Trinkwasser-Installation eine Untersuchungspflicht besteht. Wenn ja, müssen sie die Anlage dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Vermieter müssen ihre Anlagen ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt auf Legionellen untersuchen lassen. Vermieter haben dafür zu sorgen, dass geeignete Probennahmestellen vorhanden sind (TwVo §14 Abs.3). Das bedeutet auch, dass diese desinfizierbar sind. Unter Umständen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen einzurichten. Vermieter müssen dem Gesundheitsamt das Ergebnis der Untersuchung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung melden (TwVo §15 Abs.3). Vermieter haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, falls der technische Massnahmenwert von 100 Legionellen in 100 ml Trinkwasser erreicht oder überschritten wird (TwVo §16 Abs.1). Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Massnahmen zu ergreifen sind (TwVo §9 Abs.8 und TwVo §20 Abs. 1). Dazu kann es sich an den Angaben im DVGW Arbeitsblatt W551 und in der Empfehlung des UBA orientieren. Dort sind Konzentrationsbereiche und entsprechende Massnahmen, z.B. weitere Untersuchungen, Desinfektion, Sanierungsmassnahmen, Nutzungseinschränkungen wie Duschverbot, angegeben. Zertifizierung als Probenehmer
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